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Allgemeine Geschäftsbedingungen der „Talents“

  1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.        „Talents“ erbringt ihre Personalberatungsleistungen für den Auftraggeber ausschließlich zu nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Sofern die nachstehenden AGB dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt wurden, gelten diese auch im Falle mündlicher Auftragserteilung.

2.       Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch „Talents“.

3.       Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

II.        Vertragsgegenstand/Leistungen von „Talents“

1.        Art und Umfang der Leistungen von „Talents“ ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot an den Auftraggeber. „Talents“ versteht sich als hochqualifiziertes Beratungsunternehmen, das Dienst- und Beratungsleistungen vor allem auf dem Gebiet der Personalsuche und -auswahl (Executive & Direct Search) erbringt. „Talents“ führt die Personalsuche und Beratung des Auftraggebers bei der Suche nach einem qualifizierten Kandidaten nach den im schriftlichen Angebot festgelegten Kriterien durch. Diese Kriterien betreffen insbesondere den Aufgabenbereich des künftigen Mitarbeiters, dessen persönliches und fachliches Anforderungsprofil sowie sonstige, für die Personalsuche relevante Kriterien.

2.       Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Qualität der „Talents“- Beratungsleistungen und insbesondere der qualifizierten Personalsuche erheblich von der Bekanntgabe möglichst genauer (persönlicher und fachlicher) Anforderungsprofile und sonstiger relevanter Bewerberkriterien durch den Auftraggeber sowie generell von einer engen Zusammenarbeit zwischen „Talents“ und dem Auftraggeber im Rahmen des Recruitingprozesses abhängt. Aufgrund dieser Bedeutung wechselseitiger Information wird „Talents“ dem Auftraggeber laufend über die Entwicklung der Personalsuche berichten.

III.       Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen „Talents“ und dem Auftraggeber kommt ausschließlich schriftlich durch Unterzeichnung des „Talents“-Angebotes/der Auftragsbestätigung zustande.

IV.       Honorar

1.        Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der von „Talents“ auftragsgemäß zu erbringenden Leistungen und wird schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten (oder in anderer Form, wie E-Mail oder Ähnlichem).

2.       Das Honorar deckt den Arbeitsaufwand von „Talents“ für die Beratung des Auftraggebers, die Suche und Auswahl sowie die Präsentation der geeigneten Kandidaten ab. Das Honorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach der Drittelregelung verrechnet. Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel nach besprochener Short-List bzw. Präsentation des(r) Kandidaten und ein Drittel nach Einigung zwischen Auftraggeber und Kandidat sowie Unterzeichnung des Dienstvertrags. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ermittelt sich das vereinbarte Honorar auf Basis des Jahresbrutto des Kandidaten, d.h. inklusive aller variablen Gehaltsanteile (Boni, feste oder leistungsabhängige Provisionen usw.) und sonstiger Sachbezüge. Das Honorar ist zudem abhängig vom erwarteten Aufwand der Suche. Hier spielen Branche, Region, Position, Attraktivität des Arbeitgebers, fachliche Qualifikationen sowie örtliche und zeitliche Flexibilität eine Rolle. Bei Teilzeitmitarbeitern wird auf Vollzeitbasis verrechnet. Das Honorar wird zuzüglich der gesetzlichen USt. verrechnet und ist vom Auftraggeber prompt nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von „Talents“ in Wels.

3.       „Talents“ hat auch dann einen Anspruch auf das Honorar, wenn der betreffende Kandidat vom Auftraggeber genannt wurde oder diesem bereits bekannt war, sowie für den Fall, dass sich der Auftraggeber und der jeweilige Kandidat vor Beginn des Vertragsverhältnisses vom Vertrag lösen.

4.       Wird ein Kandidat vom Auftraggeber zunächst abgelehnt oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber, kommt aber innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation durch „Talents“ dennoch ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande, so wird das „Talents“-Honorar mit diesem Vertragsabschluss fällig.

5.       Wird die Auftragsausführung durch den Auftraggeber verhindert (etwa wegen Kündigung, Besetzung der betreffenden Position durch den Auftraggeber selbst, Abstandnahme von der Personalbesetzung, etc.) oder unterbleibt der Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten aus anderen Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, hat „Talents“ Anspruch auf das vereinbarte Honorar.

6.       Das Honorar steht „Talents“ auch dann zu, wenn ein Vertrag zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen geschlossen wird. Sämtliche sonstigen Bedingungen für das Entstehen des Honoraranspruches gelten sinngemäß auch für diese Unternehmen.

7.       Allfällige Nebenkosten der Kandidaten (Reisekosten, Diäten etc.) werden dem Auftraggeber im Fall vorheriger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.

8.       Die Kosten für auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschaltete Inserate und sonstige Kosten/Spesen für vom Auftraggeber gewünschte Sonderleistungen sind nicht vom Honorar umfasst. Kosten für Inserate und Honorare für Sonderleistungen sind unabhängig vom Verlauf des Recruitingprozesses mit Rechnungserhalt prompt zur Zahlung fällig.

9.       Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz verrechnet. Der Basiszinssatz wird von der Österreichischen Nationalbank festgelegt und halbjährlich angepasst (vgl. https://www.oenb.at/Service/Zins–und-Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html). Zudem behält sich „Talents“ im Verzugsfall das Recht vor, allfällig gewährte Nachlässe nachzuberechnen.

V.        Inserat-Schaltungen/GlBG

1.        Dem Auftraggeber ist die Bestimmung des § 9 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bekannt, wonach in Stellenanzeigen das jeweils gesetzlich/kollektivvertraglich festgelegte Mindestentgelt anzugeben und auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen ist.

2.       Insbesondere vor diesem Hintergrund garantiert und haftet der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, die er „Talents“ zwecks Erfüllung des Auftrags übermittelt. Soweit entgeltbezogene Angaben durch den Auftraggeber ohne weitere Hinweise unterbleiben, darf „Talents“ davon ausgehen, dass § 9 Abs 2 GlBG nicht anwendbar ist. „Talents“ trifft diesbezüglich keine Verpflichtung zu näherer inhaltlicher Prüfung.

3.       Sollte „Talents“ bzw. deren Partner/Mitarbeiter durch Dritte oder eine Verwaltungs-behörde wegen (der Beteiligung an) einer Rechtsverletzung durch insofern unzureichende Angaben oder sonstige auf mangelhaften Informationen des Auftraggebers beruhende Insertionsfehler in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber „Talents“ im Innenverhältnis vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Talents hat den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche zu informieren und dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Abwehr eines derartigen Anspruchs zu geben.

VI.       Anzeigepflicht

1.        Der Auftraggeber verpflichtet sich, „Talents“ unverzüglich mitzuteilen, sobald er sich für einen Kandidaten entschieden hat.

2.       Zudem wird der Auftraggeber den Abschluss eines Vertrages mit einem von „Talents“ namhaft gemachten Kandidaten (siehe hierzu Punkt IV. 2.) anzeigen und „Talents“ nach Vertragsunterzeichnung eine Kopie übermitteln.

VII.      Abwerbeverbot

„Talents“ ist es untersagt, Mitarbeiter des beauftragenden Unternehmens und damit rechtlich verbundenen Unternehmen direkt abzuwerben. Das Abwerbeverbot gilt während der laufenden Zusammenarbeit plus zwei Jahre nach deren Beendigung.

Ausgenommen von dieser Regelung sind ein beauftragtes Outplacement oder eine davon abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und „Talents“.

VIII.     Garantie für Nachsuche

Sofern innerhalb der im „Talents“-Angebot festgelegten Garantiefrist das vermittelte Vertragsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Bewerbers/Mitarbeiters gelegen sind, aufgelöst und „Talents“ über diesen Umstand vom Auftraggeber innerhalb von 3 Wochen schriftlich informiert wird, verpflichtet sich „Talents“ zur kostenlosen (allerdings unter Berechnung der anfallenden Auslagen) und einmaligen Nachsuche eines weiteren Kandidaten für die identische Position. Dies auf Basis der für die ursprüngliche Kandidatensuche relevanten Stellenbeschreibung sowie des Anforderungsprofils. Eine Nachsuche gilt jedenfalls spätestens dann als erfüllt, wenn „Talents“ zumindest einen Kandidatenbericht eines qualifizierten Kandidaten an den Auftraggeber elektronisch per Email übermittelt hat.

IX.       Gewährleistung

„Talents“ gewährleistet sach- und fachgerechte Beratung des Auftraggebers und ein lege artis Vorgehen bei der Kandidatensuche und –auswahl. Sie steht nicht dafür ein, dass ein von ihr nach sach- und fachgerechtem Vorgehen ausgewählter und dem Auftraggeber präsentierter Kandidat alle vom Auftraggeber in den Kandidaten gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann.

X.        Vertraulichkeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen oder Unternehmungen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft zu machen.

XI.       Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Personalberatungsverträgen wird Wels vereinbart. Es ist ausschließlich österreichisches Recht und Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden.

Stand Mai 2024

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